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Unsere AGB – Geo Fairreisen
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GEOFAIRREISEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GEOFAIRREISEN

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde GEOFAIRREISEN mit dem Inhaber Uwe Gratzky („Veranstalter“) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail/Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Veranstalters zustande. Diese bedarf keiner besonderen Form. Bei oder nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter eine schriftliche Buchungsbestätigung unter Ausweisung aller fälligen Kosten per E-Mail (auf Kundenwunsch auch per Post) versenden.

1.2 Weicht der Inhalt der Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt. Dieses kann schriftlich, mündlich oder durch Leistung der Anzahlung geschehen.

1.3 Jeder Anmelder haftet für die Vertragsverpflichtungen der in der Anmeldung mit angemeldeten Personen wie für seine eigenen Verpflichtungen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. BEZAHLUNG

2.1 Bei Reisen: Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur nach Erhalt  des Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB erfolgen.

2.2 Mit Vertragsabschluss und Erhalt eines Sicherungsscheins bei Reisen wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig, die innerhalb von 10 Tagen nach abgedrucktem Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Sie wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Die Restzahlung muss unaufgefordert 28 Tage vor Reise- bzw. Seminarantritt beglichen sein, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr nach Ziffer 7 abgesagt werden kann.

2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht gemäß vereinbarter Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2/5.3 zu belasten.

3. LEISTUNGEN

Die von GEOFAIRREISEN geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung (siehe Ziffer 1.1) ergänzt durch die zugrundeliegende Ausschreibung.

4. LEISTUNGS– UND PREISÄNDERUNGEN

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reise- bzw. Seminarvertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2 GEOFAIRREISEN behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrkosten für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Änderung bzw. Erhöhung geltend machen.

5. RÜCKTRITT DES KUNDEN

5.1 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter maßgeblich. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Im Fall des Rücktritts kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Veranstalter kann diesen Anspruch nach seiner Wahl pauschal oder konkret berechnen. Die Pauschale berechnet sich nach dem Gesamtreisepreis des betroffenen Kunden und dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung beim Veranstalter und kann wie folgt verlangt werden:

Für Flug-Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises: Bis 46 Tage vor Reiseantritt 20%, 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%, 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%, 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%, 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 70%, ab 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90% des Reisepreises.

Für Pauschalreisen mit Eigenanreise  in Prozent des Reisepreises: Bis 46 Tage vor Reiseantritt 10%, ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 15%, ab dem 29. bis 15. Tag Reiseantritt 30%, ab dem 14. bis 7. Tag Reiseantritt 50%, 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 70%, ab 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90% des Reisepreises.

Dem Kunden bleibt freigestellt nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als in Höhe der geforderten Pauschalen.

5.3 Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6. UMBUCHUNGEN / ERSATZPERSONEN

6.1 Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Veranstalter eine Umbuchungskostenpauschale in Höhe von € 50,– erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich, da GEOFAIRREISEN bei einer Umbuchung in der Regel die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Rücktritt. Dem Kunden bleibt in jedem Fall das Recht des Nachweises keines oder eines nur wesentlich geringeren entstandenen Schadens vorbehalten.

6.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende gem. § 651 b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das Bearbeitungsentgelt hierfür beträgt 50.- €, wobei dem Kunden der Nachweis keines oder eines nur wesentlich geringeren entstandenen Schadens vorbehalten bleibt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

7. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHEN DER TEILNEHMERZAHL

GEOFAINRREISEN kann bis 28 Tage wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl (MTZ) beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben war, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist nochmals angegeben und deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde. Der Kunde erhält sodann den eingezahlten Reisepreis zurück.

8. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES WEGEN BESONDERER UMSTÄNDE

8.1 Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 651j, 651e Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 BGB).

8.2 GEOFAIRREISEN kann aus wichtigem Grund den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter des Veranstalters sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder er sich sonst vertragswidrig verhält. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Eventuelle Mehrkosten für eine Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

9. HAFTUNG

9.1 Die vertragliche Haftung von GEOFAIRREISEN für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise/Seminar und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Die Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, pro Reise/Seminar und Kunden bei Sachschäden auf den dreifachen Reise-/Seminarpreis beschränkt.

9.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von GEOFAIRREISEN sind. Der Veranstalter haftet natürlich für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch GEOFARIREISEN ursächlich geworden ist.

10. SONDERFALL MOTORRDREISEN

10.1 Teilnehmer-Zusicherung:
Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er erklärt durch seine Unterschrift, dass sein Motorrad für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand ist. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnungen der jeweiligen Reiseländer) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung. Der Teilnehmer sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Der Teilnehmer sichert zu, an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer Motorrad-Schutzkleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Stiefel) teilzunehmen. Jeder Teilnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er bei guter gesundheitlicher Verfassung ist.

10.2 Beachtung von Anweisungen:
Um einen reibungslosen und für alle Teilnehmer sicheren Ablauf der Reise gewährleisten zu können, ist es notwendig, dass sich jeder Teilnehmer an die Gesetze des jeweiligen Landes und die Regeln der Gruppenfahrt hält. Sollte sich ein Teilnehmer trotz Abmahnung durch den Reiseleiter nicht an diese Bestimmungen halten, verstößt er gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Reise durch sein Verhalten gefährdet oder verletzt oder geschädigt, haben die Vertreter von GEOFAIRREISEN das Recht, den Teilnehmer ohne Erstattung seiner Teilnahmegebühr und entstandener Kosten von der weiteren Teilnahme an der Reise auszuschließen. Hieraus entstehende zusätzliche Kosten trägt ausschließlich der Teilnehmer selbst. Ein Anspruch auf vertraglich zugesicherte Reiseleistungen besteht in diesem Fall nur noch in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung, nicht aber auf weitere Betreuung durch den Reiseleiter oder eine Minderung des Reisepreises. Sollte GEOFAIRREISEN oder anderen Teilnehmern durch das Fehlverhalten ein Schaden entstehen, so behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

11. SONDERFALL VERMITTLUNG

10.1 Vermittelt GEOFAIRREISEN für den Kunden erkennbar ausdrücklich in fremdem Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wie Flüge, Mietwagen oder Versicherungen, so richten sich Zustandekommen und Inhalte solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des fremden Vertragspartners.

10.2 Bei Vermittlung haftet GEOFAIRREISEN nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht aber für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.

12. MITWIRKUNGSPFLICHT (MÄNGELANZEIGE)

11.1 Wird die Reise/das Seminar nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde einen Mangel anzuzeigen und Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber GEOFAIRREISEN an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ansonsten kann er in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Wird die Reise/das Seminar durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb der vom Kunden zu setzenden Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Die Reiseleitung vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit möglich. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise /des Seminars hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise/ des Seminars gegenüber GEOFAIRREISEN unter der unten genannten Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks im Zusammenhang mit Flügen sollten unabhängig davon für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden, wobei  Gepäckverlust binnen 7 Tagen und bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen ist. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Ansprüche geltend gemacht werden.

12.2 Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach den § 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters beruht.

14. BEI REISEN: PASS– und VISAERFORDERNISSE, GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

13.1 Der Veranstalter informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, vor Vertragsabschluss und bei Änderungen dieser Vorschriften vor Reiseantritt. Der Veranstalter verweist ausdrücklich auf die diesbezüglichen Angaben in der Detailausschreibung sowie im Infoblatt zur betreffenden Reise, welches nach Eingang der Anzahlungssumme versandt wird. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige diplomatische Vertretung Auskunft.

13.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu vertreten hat.

13.3 Der Reisende ist verpflichtet, sich über Infektions–  und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

13.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch– oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

15. INFORMATIONSPLFICHTEN ZUR IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

GEOFAIRREISEN ist gemäß EU-VO 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm einsehbar.

16. DATENSCHUTZ

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde GEOFAIRREISEN zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Veranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG ein. Der Kunde kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen und sie ändern oder löschen lassen. Mit einer Nachricht an [E-Mail-Adresse] kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe seiner Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.

17. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise- bzw. Seminarvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reise- bzw. Seminarvertrages zur Folge.

18. ANWENDUNG DEUTSCHES RECHT, SONSTIGES

Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und GEOFAIRREISEN findet nur deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

19. VERANSTALTER

GEOFAIRREISEN
Inhaber Uwe Gratzky
Josefine-Schmitt-Str. 17
97447 Gerolzhofen